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![]() Für Arbeitnehmer und Betriebsräte |
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Arbeitnehmer und Betriebsräte » Arbeitnehmer » Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
Häufig müssen sich Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber um Zurückbehaltungsrechte bezogen auf ihren Lohn streiten. Zumeist ist dies der Fall, wenn etwa zuviel Lohn gezahlt wurde und dieser verrechnet werden soll. Auch bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen machen Arbeitgeber oftmals geltend, ihnen stünde ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Lohnes zu solange der Arbeitnehmer nicht alle Pflichten erfüllt habe, wie etwa Arbeitsmaterialien zurückzugeben. Hier sind die Arbeitgeber -unabhängig davon, ob ein Zurückbehaltungsrecht besteht- auf die Pfändungsfreigrenzen zu verweisen. In den §§ 850 ff der Zivilprozessordnung finden sich Regelungen zum Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Sinn der dortigen Regelungen ist es, dass dem Beschäftigten ein Grundbetrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowie der Gewährleistung seiner Unterhaltspflichten bleibt. Grundsätzlich ist eine Pfändung oder Einbehaltung des Lohnes also nur bis zu dieser Grenze möglich. Wenn der Arbeitgeber Ihnen also die Zahlung des kompletten Lohnes verwehrt, verstößt dies gegen die gesetzlichen Schutzbestimmungen. Hiergegen können Sie sich erfolgreich zur Wehr setzen. Die für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ZPO maßgeblichen Beträge ändern sich aufgrund Gesetzes alle 2 Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz. Die Pfändungsfreigrenzen werden laut der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vom 07.02.2007 bis zum 30.06.2009 unverändert bleiben. Autorin: Rechtsanwältin Kraatz
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