Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen tarifunfähig- und nun?

Worauf Leiharbeiter und Betriebsräte achten sollten

Durch rechtskräftigen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) wurde festgestellt, dass die CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen) nicht tariffähig ist. Damit sind alle von der CGZP geschlossenen Tarifverträge nichtig.

Dies führt dazu, dass Leiharbeitnehmer, deren Arbeitgeber an einen Tarifvertrag der CGZP gebunden ist, gemäß § 10 Abs.4 in Verbindung mit § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz einen Anspruch auf die gleiche Bezahlung und Behandlung wie die Stammbelegschaft des Entleiherbetriebes haben.

Was ist nun also konkret zu tun?

Zunächst sollten Betriebsräte prüfen, ob die bei ihnen eingesetzten Verleihunternehmen Tarifverträge mit der CGZP geschlossen haben.
Bis vor Kurzem genügte noch ein Blick auf die Website des Verbundes, um herauszufinden, welche Unternehmen hierzu gehörten. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr.
 
Nach dem Ausschlussprinzip könnte der Betriebsrat auch auf der Website des BZA (Bundesverband der Arbeitgeber in der Zeitarbeit) prüfen, ob "seine" Verleiher hier Mitglied sind. BZA-Mitglieder betrifft die BAG-Entscheidung nicht.

In jedem Fall sollte der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG von seinem Arbeitgeber (Entleiher) die Auskunft darüber verlangen, welche Zeitarbeitsunternehmen Vertragspartner sind und an welche Tarifverträge diese gebunden sind.

Werden Leiharbeitnehmer eingesetzt, ist der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG vor jedem Einsatz zu beteiligen. In diesem Zusammenhang hat er den Informationsanspruch auch aus § 99 Abs. 1 BetrVG.

Ein serviceorientierter Betriebsrat macht die Kollegen auf die BAG-Entscheidung aufmerksam. Hier geht es um bares Geld für die erheblich schlechter bezahlten Kollegen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Leiharbeiter im Entleiherbetrieb wahlberechtigt sind, wenn ihr Einsatz für länger als 3 Monate vorgesehen ist. Die nächste Betriebsratswahl kommt bestimmt...

Viele Gewerkschaften bieten auf ihren Internetseiten mittlerweile Musterschreiben für die Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen an.

Wichtig bei der Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen ist die Einhaltung etwaiger vertraglicher oder tariflicher Ausschlussfristen. Das bedeutet, die betroffenen Arbeitnehmer der Verleiher sollten in ihre Arbeitsverträge und die Tarifverträge der Entleiher schauen, ob hier Ausschlussfristen vorgesehen sind.
Die Nachzahlung kann dann nur für den Zeitraum der noch nicht abgelaufenen Frist erfolgreich geltend gemacht werden.

Hier gilt es also rasch zu handeln.

Die Gleichbehandlung bezieht sich auf alle vergleichbaren Bedingungen im Arbeitsverhältnis. Hierzu gehören also nicht nur der Stundenlohn oder die Weihachtsprämie, sondern auch bezahlte Pausen oder Urlaub.

Für die Betriebsräte der Verleiher hingegen wird in erster Linie interessant sein, welche wirtschaftliche Belastung durch Nachzahlungsforderungen auf ihr Unternehmen zukommt.
In jedem Fall sollten betroffene Unternehmen darüber nachdenken, schnellstmöglich Tarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften abzuschließen, denn die Ansprüche auf equal pay der Leiharbeitnehmer laufen unbegrenzt weiter.




 


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Letztes Update 23.05.2019 | Copyright© Irena Dreißiger 2009 | Seite drucken: Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen tarifunfähig- und nun? | Seite einem Freund senden: Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen tarifunfähig- und nun?