Personelle Einzelmaßnahme

Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Durchführung personeller Einzelmaßnahmen ist in § 99 BetrVG geregelt

In § 99 BetrVG ist geregelt, dass der Arbeitgeber vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppiereung und Versetzung den Betriebsrat zu unterrichten hat und dessen Zustimmung einzuholen hat.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Zustimmung des Gremiums als erteilt gilt, wenn der Betriebsrat sich nicht innerhalb von einer Woche seit der Unterrichtung durch den Arbeitgeber äußert. Diese Wochenfrist wird allerdings nur durch eine vollständige Unterrichtung, die unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Mitteilung der Personalien sowie der Auswirkungen der Maßnahme zu erfolgen hat, in Gang gesetzt.


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Letztes Update 11.03.2009 | Copyright© Irena Dreißiger 2009 | Seite drucken: Personelle Einzelmaßnahme | Seite einem Freund senden: Personelle Einzelmaßnahme